Stand: 27.03.2010
Präambel
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Gemeinnützigkeit, Zweck der Plattform)
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
§ 5 (Beiträge, Finanzierung)
§ 6 (Organe)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 8 (Vorstand und erweiterter Vorstand)
§ 9 (Beirat)
§ 10 (Kassenprüfer)
§ 11 (Auflösung des Vereins)
§ 12 (Haftung des Vereins)
§ 13 (Schlußbestimmung)
Die Plattform ist eine bundesweite, unabhängige, aus Studierenden und Akademikern bestehende Vereinigung ohne ideologische, religiöse und parteipolitische Zielsetzung. Die Plattform hat die Aufgabe türkische oder türkeistämmige Studierende und Akademiker beruflich und in ihrer Persönlichkeitsbildung zu fördern. Dazu wird die Plattform bereits in Ergänzung zu der universitären Ausbildung die fachübergreifende Zusammenarbeit und Ausbildung unterstützen und den Dialog zwischen Studierenden und Praktikern aus Wirtschaft und öffentlichem Leben fördern.

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Verein führt den Namen Türkisch Deutsche Studierenden und Akademiker Plattform e.V. (TDPlattform).
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Gemeinnützigkeit, Zweck der Plattform)
- Um nationale wie internationale Karrieremöglichkeiten zu eröffnen und vorhandene Arbeitsplatzpotenziale zu nutzen, ist die Plattform ein Netzwerk aus Studierenden, Akademikern und Unternehmern.
- Die Plattform erreicht diese und die in der Präambel festgelegten Ziele insbesondere durch:
- zur Vermittlung von Praktikantenstellen und Arbeitsplätzen,
- zur Dokumentation von Diplom- und Doktorarbeiten sowie
- für weitere die Mitglieder fördernde und bildende Informationen.
b) Durchführung und Mitwirkung an Konferenzen, wissenschaftlichen Seminaren, Workshops, Kongressen und Firmenkontaktmessen.
c) Durchführung und Unterstützung von Podiumsdiskussionen mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu nationalen und internationalen Themen, insbesondere Rund um den Beitrittsprozess der Türkei in die Europäische Union.
d) Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Institutionen, Verbänden und Vereinen, die eine dem Vereinszweck dienende Zielsetzung verfolgen.
e) Durchführung und Unterstützung von qualifizierenden Bildungsmaßnahmen, die auch im Rahmen von Projekten erfolgen können.
f) Durchführung und Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die das Ziel haben, Schüler, Jugendliche oder junge Erwachsene für die Aus- und Weiterbildung zu motivieren bzw. zu coachen.
g) Durchführung von Studien- und Bildungsreisen, Unterstützung von internationalen
Austauschprogrammen sowie die Teilnahme an „Summer Schools“.
3. Mittel der Plattform dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Plattform fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Plattform kann Fachgruppen, Arbeits- und Förderkreise errichten sowie Beauftragte oder regionale Vertreter ernennen.
a) Der Förderkreis soll aus Netzwerkmultiplikatoren, wie z. B. Unternehmern und Managern aus Wirtschaft und sonstigen öffentlichen Institutionen, gebildet werden. Der Förderkreis hat die Aufgabe die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu unterstützen sowie die Netzwerkkontakte zu vermehren und zu vertiefen.
b) Regionale Vertreter sollen mit dem Ziel ernannt werden, die bundesweite Ausrichtung der Plattform durch die Vereinsarbeit sicherzustellen.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Vorstand, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
- Die Aufgaben des Vereins können mit öffentlichen Mitteln oder aus Drittmitteln (bspw. Spenden, Sponsorings) finanziert werden.

- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- der Vorstand

- Die Mitgliederversammlung überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Geschäfte. Sie wird vom Versammlungsleiter geleitet, der aus der Mitte desVorstandes, des Beirates oder der Mitglieder gewählt wird.
- Der Versammlungsleiter schlägt einen Schriftführer vor, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über:
b) die Wahl des Vorstands
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) den Jahresabschluss
e) die Entlastung des Vorstands
f) die Genehmigung des Haushaltsplans
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung der TD-Plattform
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet spätestens bis zum 31.03. jeden Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Die Einladung erfolgt mindestens 15 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung muss zugleich den Termin und den Ort der zweiten Mitgliederversammlung bestimmen, wenn die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, unter welchen
Voraussetzungen die erste und zweite Mitgliederversammlung beschlussfähig sind. Der Beginn der zweiten Mitgliederversammlung darf nicht früher als 2 Stunden nach dem Beginn der ersten Mitgliederversammlung liegen. Die Mitgliederversammlung ist ferner auf Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.
5. Der Vorstand hat unmittelbar vor dem Abhalten der Mitgliederversammlung eine Mitgliederliste aufzustellen, aus der sich ergibt, welche Mitglieder ihre Beiträge des laufenden Jahres gezahlt haben und bei welchen die Beitragszahlung noch offen steht. Nur Mitglieder, die bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung ihre Beiträge gezahlt haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder mindestens das Doppelte der ordentlichen Mitgliederzahl des Gesamtvorstandes beträgt. Sollte diese Präsenz nicht erreicht werden, wird die Sitzung vertagt. Im
Falle der Vertagung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine dritte
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Beschlüsse mit Satzungsänderungen oder die Auflösung der Plattform bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern bekannt zu machen.
6. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu drei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

§ 8 (Vorstand und erweiterter Vorstand)
- Der Gesamtvorstand mit 18 Mitgliedern besteht aus dem Vorstand mit 11 und dem erweiterten Vorstand mit 7 Mitgliedern. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in einem Wahlgang gewählt. Bei der Wahl kann jedes Mitglied bis zu 11 Kandidaten die Stimme geben.
- Die Wiederwahl eines Mitglieds aus dem erweiterten Vorstand ist möglich.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist jedoch nur möglich, wenn
b) es nicht zuvor aus dem Gesamtvorstand zurückgetreten ist bzw. abberufen wurde.
4. Der Vorstand besteht aus 11 Personen. Gewählt sind die 11 Kandidaten, die bei der Wahl zum Gesamtvorstand die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Mindestens 50 % des Vorstands sollte aus Studierenden bestehen.
a) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus 5 Personen. Das Präsidium setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, den 1. bis 3. Vizepräsidenten und einem Schatzmeister. Der Vorstand wählt die Präsidiumsmitglieder einzeln.
b) Das Präsidium bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Es soll sich mindestens einmal monatlich treffen, um die täglichen Geschäfte intensiv zu führen.
c) Die Plattform wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten. Der Präsident hat stets Alleinvertretungsbefugnis.
d) Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich tagen, um Grundstrategien und wichtige Aktivitäten zu besprechen und zu organisieren.
7. Ferner rückt nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes dasjenige Mitglied des erweiterten Vorstandes in den Vorstand auf, welches die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte.
8. Es findet eine Nachwahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres statt, falls im erweiterten Vorstand weniger als 5 Mitglieder vorhanden sind. Die Amtszeit der nachträglich gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Nachträglich gewählte Mitglieder des erweiterten Vorstandes können erst dann entsprechend der Stimmenergebnisse in den Vorstand aufrücken, sobald im erweiterten Vorstand kein ursprünglich gewähltes Mitglied mehr vorhanden ist.
9. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Führung aller Geschäfte der Plattform,
c) Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen, die auch im Rahmen der Ziele der Plattform tätig sind,
e) Einstellung und Kündigung von Mitarbeiter/-innen,
f) Informieren der Mitglieder über seine Arbeit
g) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr,
h) Kooperationen und Informationsaustausch mit bestehenden regionalen
Studierendenvereinigungen, mit dem Ziel, diese zu stärken und zu fördern.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
12. Teilen sich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter Kandidaten aufgrund von Stimmengleichheit den gleichen Rang und ist der Rang für die Bestimmung der Zusammensetzung des Vorstands und des erweiterten Vorstands bzw. für den Rang unter den erweiterten Vorstandsmitgliedern von Bedeutung, ermittelt der Wahlleiter vor Verkündung des Wahlergebnisses durch Losverfahren den Rang zwischen diesen Kandidaten.

- Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen und ist beliebig erweiterbar. Er besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Vertretern des öffentlichen Lebens.
- Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl zum Beirat erfolgt mittels Namenslisten. Ein Kandidat darf nur auf einer Namensliste genannt werden. Bei der Wahl gibt ein Mitglied seine Stimme für eine der zur Wahl stehenden Namenslisten ab. Gewählt sind die Kandidaten aus der Namensliste, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Steht nur eine einzige Namensliste zur Wahl, kann die Mitgliederversammlung nur die gesamte Liste wählen oder ablehnen. Die Wiederwahl eines Kandidaten in den Beirat ist zulässig.
- Der Beirat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.
- Der Beirat hat ferner die Aufgabe, die Plattform und deren Organe mit Know-how, Kontakten und materiellen Möglichkeiten bei der Erreichung ihrer strategischen Ziele und der Durchführung ihrer wichtigen Aktivitäten zu unterstützen.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (Präsidium), die in mindestens 2 Vorstandssitzungen im Jahr involviert werden. Der gesamte Beirat selbst soll mindestens einmal im Jahr tagen, um Strategien und finanzielle Angelegenheiten der Plattform zu besprechen und Maßnahmen betreffend die Erreichung der Ziele der Plattform zu ergreifen.
- Er ist dazu berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und beratend mitzuwirken, hat jedoch kein Stimmrecht.
- In Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer und finanzieller Bedeutung soll der Vorstand den Beirat anhören und seine Genehmigung analog der Regelung in § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG einholen.
- Das Präsidium des Beirates kann den Beiratskreis durch Hinzuziehung weiterer Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichem Leben erweitern. Die Erweiterung des Beirats muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Geschäftsführung des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht erstatten. Sie müssen die ordnungsgemäße Führung des Vereins bestätigen.

- Über die Auflösung muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an ähnlichen Zwecken dienende Studierendenvereine zu. Die Wahl hierüber trifft die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Plattform entscheidet.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur im Rahmen seines Vermögens. Jede Persönliche Haftung des Vorstands- oder Vereinsmitglieds für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen - soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und zukünftiger Beschlüsse über Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht für erforderlich gehalten wird.
Stand: 27.03.2010