Präambel
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Gemeinnützigkeit, Zweck der Plattform)
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
§ 5 (Beiträge, Finanzierung)
§ 6 (Organe)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 8 (Vorstand und erweiterter Vorstand)
§ 9 (Beirat)
§ 10 (Kassenprüfer)
§ 11 (Auflösung des Vereins)
§ 12 (Haftung des Vereins)
§ 13 (Schlußbestimmung)
Die Plattform ist eine bundesweite, unabhängige aus Studenten, Studentenvereinen und Akademikern bestehende Vereinigung ohne ideologische, religiöse und parteipolitische Zielsetzung. Die Plattform hat die Aufgabe türkisch stämmige Studenten und Akademiker beruflich und in ihrer Persönlichkeitsbildung zu fördern. Dazu wird die Plattform bereits in Ergänzung zu der universitären Ausbildung die fachübergreifende Zusammenarbeit und Ausbildung unterstützen und den Dialog zwischen Studenten und Praktikern aus Wirtschaft und öffentlichem Leben fördern.

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Verband führt den Namen Türkisch Deutsche Studenten und Akademiker Plattform e.V. (TD-Plattform).
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Gemeinnützigkeit, Zweck der Plattform)
- Die Plattform verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Um nationale wie internationale Karrieremöglichkeiten zu eröffnen und vorhandene Arbeitsplatzpotenziale zu nutzen, ist die Plattform ein Netzwerk aus Studierenden, Akademikern und Unternehmern.
- Die Plattform erreicht diese und die in der Präambel festgelegten Ziele insbesondere durch:
- Aufbau von Wissens- und Datenbanken:
- zur Vermittlung von Praktikantenstellen und Arbeitsplätzen
- der Dokumentation von Diplom- und Doktorarbeiten
- sowie von weiteren mitgliederrelevanten fördernden und bildenden Informationen. - Die Durchführung und Mitwirkung an Konferenzen, wissenschaftlichen Seminaren, Workshops, Kongressen und Firmenkontaktmessen.
- Die Durchführung und Unterstützung von Podiumsdiskussionen mit Wirtschaftlern, Wissenschaftlern und Politikern zu bilateralen Themen, da dem Beitrittsprozess der Türkei zur Europäischen Gemeinschaft besondere Bedeutung beigemessen wird.
- Die Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Institutionen, Verbänden und Vereinen die eine dem Vereinszweck dienende Zielsetzung verfolgen.
- Die Unterstützung und Durchführung von qualifizierenden Bildungsmaßnahmen, die auch im Rahmen von Projekten erfolgen kann.
- Die Durchführung von Studien- und Bildungsreisen, die Unterstützung von internationalen Austauschprogrammen, sowie die Teilnahme an Summer Schools.
- Aufbau von Wissens- und Datenbanken:
- Die Plattform ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Plattform dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Plattform fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Plattform kann Fachgruppen, Arbeits- und Förderkreise errichten und Beauftragte ernennen. Dabei soll ein Förderkreis von Unternehmern und Managern aus Wirtschaft und sonstigen öffentlichen Institutionen gegründet werden. Dieser Förderkreis hat die Aufgabe die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu unterstützen.
- Die Bestimmungen über die Einrichtung von Fachgruppen und Förderkreisen erlässt der Vorstand.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Vorstand, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
- Die Aufgaben des Vereines können mit öffentlichen Mitteln oder aus Drittmitteln (bspw. Spenden, Sponsorings) finanziert werden.

- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- der Vorstand

- Die Mitgliederversammlung überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Geschäfte. Sie wird vom Versammlungsleiter geleitet, der aus der Mitte des Vorstandes, des Beirates oder der Mitglieder gewählt wird.
- Der Versammlungsleiter schlägt einen Schriftführer vor, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über:
- die Wahl des Beirats
- die Wahl des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer
- den Jahresabschluss
- die Entlastung des Vorstands
- Die Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Auflösung der Plattform
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet spätestens bis zum 31.03. jeden Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Die Einladung erfolgt mindestens 15 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung muss zugleich den Termin und den Ort der zweiten Mitgliederversammlung bestimmen, wenn die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen die erste und zweite Mitgliederversammlung beschlussfähig sind. Der Beginn der zweiten Mitgliederversammlung darf nicht früher als 2 Stunden nach dem Beginn der ersten Mitgliederversammlung liegen. Die Mitgliederversammlung ist ferner auf Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.
- Der Vorstand hat unmittelbar vor Abhaltung der Mitgliederversammlung eine Mitgliederliste aufzustellen, aus der sich ergibt, welche Mitglieder ihre Beiträge des laufenden Jahres gezahlt haben und bei welchen die Beitragszahlung noch offen steht. Nur Mitglieder, die bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung ihre Beiträge gezahlt haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder mindestens das Doppelte der ordentlichen Mitgliederzahl des Gesamtsvorstandes beträgt. Sollte diese Präsenz nicht erreicht werden, wird die Sitzung vertagt. Im Falle der Vertagung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine dritte Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Beschlüsse mit Satzungsänderungen oder die Auflösung der Plattform bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern mitgeteilt.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu drei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

§ 8 (Vorstand und erweiterter Vorstand)
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidium (Vorstand gemäß § 26 BGB), dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und kann höchstens einmal wieder gewählt werden.
- Der Vorstand besteht aus 10 Personen. Mindestens 50 % des Vorstands sollte aus Studierenden bestehen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus 5 Personen. Das Präsidium setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, 3 Vizepräsidenten und einem Schatzmeister, den der Vorstand nach seiner jeweiligen Wahl aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt. Der Präsident kann nicht als solcher wieder gewählt werden. Das Präsidium, soll sich mindestens einmal monatlich treffen, um die täglichen Geschäfte intensiv zu führen.
- Das Präsidium bildet den Vorstand nach § 26 BGB.
- Die Plattform wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Präsident hat stets Alleinvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich tagen, um Grundstrategien und wichtige Aktivitäten zu besprechen und zu organisieren.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus 8 Personen. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er kann zu den vierteljährlichen Vorstandssitzungen eingeladen werden. Ist die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht gewährleistet, so ist der anwesende erweiterte Vorstand (dasjenige Mitglied, welches die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte) berechtigt, das Stimmrecht für das Vorstandsmitglied auszuüben. Ferner rückt bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes dasjenige Mitglied des erweiterten Vorstandes in den Vorstand auf, welches die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Es findet eine Nachwahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres statt, falls im erweiterten Vorstand weniger als 6 Mitglieder vorhanden sind. Die Amtszeit der nachträglich gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Nachträglich gewählte Mitglieder des erweiterten Vorstandes können erst dann entsprechend der Stimmenergebnisse in den Vorstand aufrücken, sobald im erweiterten Vorstand kein ursprünglich gewähltes Mitglied mehr vorhanden ist.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Führung aller Geschäfte der Plattform
- Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen, die auch im Rahmen der Ziele der Plattform tätig sind
- Einstellung und Kündigung von Mitarbeiter/-innen
- Informieren der Mitglieder über seine Arbeit
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr
- Kooperationen und Informationsaustausch mit bestehenden regionalen Studentenvereinigungen, mit dem Ziel, diese zu stärken und zu fördern.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

- Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen und ist beliebig erweiterbar. Er besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Vertretern des öffentlichen Lebens. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Beirat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.
- Der Beirat hat ferner die Aufgabe, die Plattform und deren Organe mit Know-how, Kontakten und materiellen Möglichkeiten bei der Erreichung ihrer strategischen Ziele und der Durchführung ihrer wichtigen Aktivitäten zu unterstützen.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (Präsidium), die in mindestens 2 Vorstandssitzungen im Jahr involviert werden. Der gesamte Beirat selbst soll mindestens einmal im Jahr tagen, um Strategien und finanzielle Angelegenheiten der Plattform zu besprechen und Maßnahmen betreffend die Erreichung der Ziele der Plattform zu ergreifen.
- Er ist dazu berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und beratend mitzuwirken, hat jedoch kein Stimmrecht.
- In Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer und finanzieller Bedeutung soll der Vorstand den Beirat anhören und seine Genehmigung analog der Regelung in § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG einholen.
- Das Präsidium des Beirates kann den Beiratskreis durch Hinzuziehung weiterer Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichem Leben erweitern. Diese Beiratsmitglieder müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Geschäftsführung des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht erstatten. Sie müssen die ordnungsgemäße Führung des Vereins bestätigen.

- Über die Auflösung muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an ähnlichen Zwecken dienende Studentenvereine, die im Sinne der Bestimmungen der §§ 51 ff AO ebenfalls steuerbegünstigt sind. Die Wahl hierüber trifft die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Plattform entscheidet.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur im Rahmen seines Vermögens. Jede Persönliche Haftung des Vorstands- oder Vereinsmitglieds für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen – soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und zukünftiger Beschlüsse über Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht für erforderlich gehalten wird.
Stand: 16.02.2008






