Vorlagefragen:

1. Fällt unter den Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 auch die passive Dienstleistungsfreiheit?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Erstreckt sich der assoziationsrechtliche Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch auf türkische Staatsangehörige, die — wie die Klägerin — nicht zur Inanspruchnahme einer konkreten Dienstleistung, sondern zum Besuch von Verwandten für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich auf die bloße Möglichkeit der Empfangnahme von Dienstleistungen im Bundesgebiet berufen?
Bereits im Vorfeld gab es zu dieser Problematik 6 Entscheidungen des EuGH, die dahingehend ausfielen, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Rechtsverletzung zu Lasten türkischer Staatsbürger begangen hat. Auch dieses Mal geht es wieder um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland erneut eine solche Rechtsverletzung begangen hat.

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