Satzung der TD-Plattform e.V.

Stand: September 2016

 

Präambel

Die Plattform ist eine bundesweite, unabhängige, aus Studierenden und Akademikern bestehende Vereinigung ohne ideologische, religiöse und parteipolitische Zielsetzung. Die

Plattform hat die Aufgabe, türkische oder türkeistämmige Studierende und Akademiker Mitglieder beruflich und in ihrer Persönlichkeitsbildung zu fördern. Dazu wird die Plattform

bereits in Ergänzung zu der universitären Ausbildung die fachübergreifende Zusammenarbeit und Ausbildung unterstützen und den Dialog zwischen Studierenden und Praktikern aus Wirtschaft und öffentlichem Leben fördern.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Türkisch Deutsche Studierenden und Akademiker Plattform e.V. (TD Plattform). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck der Plattform

1. Um nationale wie internationale Karrieremöglichkeiten zu eröffnen und vorhandene Arbeitsplatzpotenziale zu nutzen, ist die Plattform ein Netzwerk aus Studierenden,
Akademikern und Unternehmern. Die Plattform erreicht diese und die in der Präambel festgelegten Ziele insbesondere durch:

a) Aufbau von Wissens- und Datenbanken:

– zur Vermittlung von Praktikantenstellen und Arbeitsplätzen,

– zur Dokumentation von Diplom- und Doktorarbeiten sowie

– für weitere die Mitglieder fördernde und bildende Informationen.

b) Durchführung und Mitwirkung an Konferenzen,
wissenschaftlichen Seminaren, Workshops, Kongressen und Firmenkontaktmessen.

c) Durchführung und Unterstützung von Podiumsdiskussionen mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu nationalen und internationalen Themen, insbesondere Rund um den Beitrittsprozess der Türkei in die Europäische Union.

d) Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Institutionen, Verbänden und Vereinen, die eine dem Vereinszweck dienende Zielsetzung verfolgen.

e) Durchführung und Unterstützung von qualifizierenden Bildungsmaßnahmen, die auch im Rahmen von Projekten erfolgen können.

f) Durchführung und Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die das Ziel haben, Schüler, Jugendliche oder junge Erwachsene für die Aus- und Weiterbildung zu motivieren
bzw. zu coachen.

g) Durchführung von Studien- und Bildungsreisen, Unterstützung von internationalen Austauschprogrammen sowie die Teilnahme an „Summer Schools“.

2. Mittel der Plattform dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Plattform fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die TD-Plattform kann Fachgruppen, Arbeits- und Förderkreise errichten sowie Beauftragte oder regionale Vertreter ernennen.

a) Der Förderkreis soll aus Netzwerkmultiplikatoren, wie z. B. Unternehmern und Managern aus Wirtschaft und sonstigen öffentlichen Institutionen, gebildet werden. Der Förderkreis hat
die Aufgabe die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu unterstützen sowie die Netzwerkkontakte zu vermehren und zu vertiefen.

b) Regionale Vertreter sollen mit dem mit dem Ziel ernannt werden, die bundesweite Ausrichtung der Plattform durch die Vereinsarbeit sicherzustellen.

c) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung von Fachgruppen, Arbeits- und Förderkreisen sowie die Ernennung von Beauftragten oder regionalen Vertretern
erlässt der Vorstand.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen des Namens (z.B. durch Eheschließung), der Anschrift, der Emailadressen und des beruflichen Status (Beendigung des Studiums) unmittelbar dem Vorstand mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Vorstand, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Maßgeblich ist dabei der Eingang am 30. September des entsprechenden Kalenderjahres.

Die Mitgliedschaft verlängert sich um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Kündigung nicht fristgemäß eingeht.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Beiträge, Finanzierung

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Die Aufgaben des Vereins können mit öffentlichen Mitteln oder aus
Drittmitteln (bspw. Spenden, Sponsorings) finanziert werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Beirat

das Präsidium (Vorstand)

der Gesamtvorstand (Präsidium und erweiterter Vorstand)

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Geschäfte. Sie wird vom Versammlungsleiter geleitet, der aus der Mitte des Vorstandes, des Beirates oder der Mitglieder gewählt wird. Der Versammlungsleiter schlägt einen Schriftführer vor, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über:

a) die Wahl des Beirats

b) die Wahl des Gesamtvorstands

c) die Wahl der Kassenprüfer

d) den Jahresabschluss

e) die Entlastung des Vorstands

f) die Genehmigung des Haushaltsplans

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung der TD-Plattform.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet spätestens bis zum 31.03. jeden Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliederversammlung als hybride oder virtuelle Versammlung gemäß § 32 Abs. 2 BGB einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 15 Tage vorher durch den Vorstand mit  Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail oder per Telefax an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Faxnummer geladen werden, wenn das Mitglied nicht anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung muss zugleich den Termin und den Ort der zweiten Mitgliederversammlung bestimmen, wenn die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen die erste und zweite Mitgliederversammlung beschlussfähig sind. Der Beginn der zweiten Mitgliederversammlung darf nicht früher als 2 Stunden nach dem Beginn der ersten Mitgliederversammlung liegen. Die Mitgliederversammlung ist ferner auf Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.

3. Der Vorstand hat unmittelbar vor dem Abhalten der Mitgliederversammlung eine Mitgliederliste aufzustellen, aus der sich ergibt, welche Mitglieder ihre Beiträge des laufenden Jahres gezahlt haben und bei welchen die Beitragszahlung noch offen steht. Nur Mitglieder, die bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung ihre Beiträge gezahlt haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder mindestens 14 beträgt. Sollte diese Präsenz nicht erreicht werden, wird die Sitzung vertagt. Im Falle der Vertagung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine dritte Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Beschlüsse mit Satzungsänderungen oder die Auflösung der Plattform bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder wirksam vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern bekannt zu machen.

5. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu drei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus 7 Mitgliedern, der sich aus dem Präsidium und dem erweiterten Vorstand zusammensetzt. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in einem Wahlgang gewählt. Mindestens 50 % des Gesamtvorstands sollte aus Studierenden bestehen.

2. Bei der Wahl zum Gesamtvorstand kann jedes Vereinsmitglied bis zu 4 Kandidaten die Stimme geben. Gewählt sind die 7 Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

3. Der Gesamtvorstand kann die Abberufung eines seiner Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beantragen.

4. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium, der den Vorstand gemäß § 26 BGB und nach dieser Satzung bildet. Das Präsidium setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem Schatzmeister, die jeweils einzeln gewählt werden. Ein Mitglied des Gesamtvorstands kann sich nicht zum Präsidenten wiederwählen lassen, wenn er in den letzten zwölf Jahren bereits mehr als neun Jahre  lang das Amt des Präsidenten bekleidet hat.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten allein oder vom Vizepräsidenten und Schatzmeister gemeinsam vertreten.

6. Das Präsidium soll sich mindestens einmal monatlich treffen, um die täglichen Geschäfte zu führen. Der Gesamtvorstand soll mindestens viermal jährlich tagen, um Grundstrategien und wichtige Aktivitäten zu besprechen und zu organisieren.

7. Es findet eine Nachwahl zum Gesamtvorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres statt, falls im Gesamtvorstand weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind. Die Amtszeit der nachträglich gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 9 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen und ist beliebig erweiterbar. Er besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Vertretern des öffentlichen Lebens. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl zum Beirat erfolgt mittels Namenslisten. Ein Kandidat darf nur auf einer Namensliste genannt werden. Bei der Wahl gibt ein Mitglied seine Stimme für eine der zur Wahl stehenden Namenslisten ab. Gewählt sind die Kandidaten aus der Namensliste, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Steht nur eine einzige Namensliste zur Wahl, kann die Mitgliederversammlung nur die gesamte Liste wählen oder ablehnen. Die Wiederwahl eines Kandidaten in den Beirat ist zulässig.

2. Der Beirat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Der Beirat hat ferner die Aufgabe, die Plattform und deren Organe mit Know-how, Kontakten und materiellen Möglichkeiten bei der Erreichung ihrer strategischen Ziele und der Durchführung ihrer wichtigen Aktivitäten zu unterstützen.

3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (Präsidium), die in mindestens 2 Vorstandssitzungen im Jahr involviert werden.

4. Der gesamte Beirat selbst soll mindestens einmal im Jahr tagen, um Strategien und finanzielle Angelegenheiten der Plattform zu besprechen und Maßnahmen betreffend die Erreichung der Ziele der Plattform zu ergreifen. Er ist dazu berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und beratend mitzuwirken, hat jedoch kein Stimmrecht. In Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer und finanzieller Bedeutung soll der Vorstand den Beirat anhören und seine Genehmigung analog der Regelung in § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG einholen.

5. Das Präsidium des Beirates kann den Beiratskreis durch Hinzuziehung weiterer Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichem Leben erweitern. Die Erweiterung des Beirats muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Geschäftsführung Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht erstatten. Sie müssen die ordnungsgemäße Führung des Vereins bestätigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an ähnlichen Zwecken dienende Studierendenvereine zu. Die Wahl hierüber trifft die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der TD-Plattform entscheidet.

§ 12 Haftung des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur im Rahmen seines Vermögens. Jede persönliche Haftung des Vorstands- oder Vereinsmitglieds für Verbindlichkeiten des
Vereins wird ausgeschlossen – soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 13 Schlussbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und zukünftiger Beschlüsse über Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht für erforderlich gehalten wird. Satzungsänderungen gelten unmittelbar ab Beschlussfassung.